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Impfzwang beschlossen, konkrete Mechanismen zur Umsetzung fraglich

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Am 14.11. hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung das so genannte „Masernschutzgesetz“ in Deutschland verabschiedet. In den Massenmedien werden bloß die groben Umrisse genannt; es ist die Rede von Bußgeldern „bis 2500 Euro“, ohne zu erklären, was das konkret heißt. Einmalig? Kann man sich bzw. sein Kind freikaufen? Welche konkreten Rechtsmittel gibt es dagegen? Wie läuft das konkret ab, wenn jemand sich weigert? Diverse Impfkritiker liefern zwar Gutachten, Verfassungsbeschwerden und Petitionen, aber wenig konkret Antworten auf diese wichtigen Fragen.

Es gibt nämlich keinen einzelnen Masern-Impfstoff auf dem deutschen Markt, sondern nur ein Kombinationspräparat. Das alleine ist rechtlich schon ein kompletter Unfug. Im Gesetz heißt es einfach dreist:

„Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.“

Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass vor der Erstaufnahme von Schülern in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule der Nachweis nach Satz 1 dem Gesundheitsamt gegenüber zu erbrin-gen ist.

Verweigerer sollen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Wie viele juristische Auseinandersetzungen sich der Staat leisten kann mi seinem ohnehin überforderten Justizapparat, ist eine interessante Frage.

Der Verein “Ärtzte für Individuelle Impfentscheidung”, stellt klar:

Auch den glühendsten Verfechtern einer Impfpflicht ist jedoch bewusst, dass eine solche früher oder später (mutmaßlich früher) von den Richtern des Bundesverfassungs- und/oder Bundesverwaltungsgerichts überprüft werden würde und das spätestens dann, im Rahmen verschiedenster Gutachten dieser “aktuelle Forschungsstand”nicht nur aus der Perspektive von RKI, STIKO, fliegentragenden gesundheitspolitischen Parteisprechern und impfeuphorischen Berufsverbandsfunktionären dargelegt und abgewogen würde.

Schwere Komplikationen sind bei Masern, anders als behauptet, die seltene Ausnahme. Innerhalb der letzten 19 Jahre kam es in Deutschland definitiv zu keinem Anstieg der Masernfallzahlen, auch 2019 macht hier bis zum Ende der Kalenderwoche 18 keine Ausnahme.

Die hohe Anzahl von verschiedenen sequenzierten Genotypvarianten spricht für einen vermehrten Import und Reimport von Masernviren nach Deutschland. Dies hängt mit Migration und anderen Reisebewegungen zusammen.

Die Annahme, dass eine Impfpflicht zu höheren Durchimpfungsraten führt, entbehrt jeder belastbaren Evidenz, aktuelle Forschungsergebnisse, die von der EU finanziert werden, finden keinen Zusammenhang zwischen der Frage der Freiwilligkeit und den Impfquoten:

„This comparison cannot confirm any relationship between mandatory vaccination and rates of childhood immunization in the EU/EEA countries.” (ASSET 2016)

Experten zum Thema Impfen sehen und empfehlen zahlreiche Alternativen. Die neue Regelung führt zu einem im Vergleich zu anderen europäischen Ländern fast beispiellos frühen Zeitpunkt der ersten Masernimpfung (im Alter von 9 Monaten) und ebenso der zweiten Masernimpfung (Anfang des zweiten Lebensjahres), was mehrere gravierende immunologische Nachteile für die Betroffenen mit sich bringt, damit mittelfristig auch die Bevölkerungsimmunität schwächt und dadurch das angestrebte Ziel der Masernelimination letztendlich konterkariert. Bei einer so frühen MCV1 entsteht bei wesentlich weniger Geimpften ein ausreichender Schutz (nur bei etwa bei 80 Prozent statt bei 95 Prozent). Entsteht ein Schutz, ist dieser nach Aussage des WHO-Positionspapiers zur Masernimpfung (WHO 2017) qualitativ schlechter. Das Bundesland Sachsen, die meisten EU-Länder sowie die USA und Kanada empfehlen die zweite Masernimpfung sogar erst im Alter von 4 bis 11 Jahren.

Im Gesetz heißt es:

„[…] Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht, solange bei Personen nach Satz 1 eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung gegen Masern vorliegt.“

Hierdurch wird die eigentlich intendierte Masernimpfpflicht indirekt zur Impfpflicht auch gegen Mumps und Röteln.

Eine Studie des RKI findet bei den 18- bis 64-Jährigen eine Masernimpfquote von unter 40 Prozent, selbst bei den 18- bis 29-Jährigen (also den nach 1970 Geborenen) liegt sie unter 80 Prozent (Poethko-Müller 2013).

So betreffen diese Lücken also vor allem Jugendliche und Erwachsene und damit eine Bevölkerungsgruppe, die durch die Maßnahmen der Gesetzesvorlage in keiner Art und Weise erfasst wird.

Die Verträglichkeit der MMR-Kombi-Impfstoffe ist nach Ansicht von Fachleuten der Cochrane Collaboration unzureichend untersucht:

„The design and reporting of safety outcomes in MMR vaccine studies, both pre- and post-marketing, are largely inadequate.“ (Demicheli 2012)

Auch nach Ansicht führender Verfassungsrechtler ist die Kenntnis über die möglichen unerwünschten Nebenwirkungen von Impfstoffen so unzureichend, dass (auch dem Staat!) eine adäquate Nutzen-Risiko-Abwägung nicht möglich ist.

„Von der Faktenlage her ist davon auszugehen, dass Art und Häufigkeit von Impfkomplikationen sich bis heute weder bei der Zulassung des Impfstoffs noch bei seiner Anwendung präzise quantifizieren lassen. […] Für die Rechtslage gilt, dass eine sachgerechte Nutzen-Risiko-Abwägung im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nicht gesichert ist, weil es an handhabbaren Abwägungskriterien fehlt.“ (Zuck 2013)

Auf der Nationalen Impfkonferenz 2019 in Hamburg wies der Leiter Impfprävention des RKI, Dr. Ole Wichmann, darauf hin, dass die aktuelle Zahl der Patienten, die durch Impfungen Schäden erlitten, nicht verfügbar sei. Die Zahlen der Bundesländer seien lange nicht mehr zusammengeführt worden, sagte Wichmann. (ZEIT ONLINE vom 23.05.201935).

AlexBenesch
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