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Abgehört: Maaßen wuss wissen, dass in Zeiten der NSA nichts mehr geschützt ist

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Kommentar

Der ehemalige Verfassungsschutz-Chef Hans-Georg Maaßen beschwert sich darüber, dass gegen ihn und seinen Gesprächspartner am Telefon spioniert wurde. Er muss sowohl das weit gefasste Recht über terroristische Vereinigungen kennen, wie auch den elektronischen Abhörapparat. Insbesondere die Amerikaner und Briten (NSA & GCHQ) haben wohl erst recht alle seine Kommunikationen, aber über die Anglos schweigt er.

Nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung soll das Bundesamt für Verfassungsschutz mit einer Erkenntnisabfrage zu Hans-Georg Maaßen an das Bundeskriminalamt herangetreten sein. Das BKA soll einen Anruf mitgehört haben von einer Person, die im Zusammenhang stehen könnte mit der Gruppe um den Prinzen Reuß, an Maaßen. Der Prinz und weitere Verdächtige sind in Haft, weil ihnen vorgeworfen wurde, terroristische Bestrebungen zu verfolgen für einen Machtwechsel.

Maaßen maulte auf Twitter, dass die Person aus dem Telefonat als Zeuge geführt werde in einem Ermittlungsverfahren, und er in seiner Eigenschaft als Anwalt gesprochen habe.

Ab August 2008 leitete Maaßen im Bundesministerium des Innern als Ministerialrat und dann Ministerialdirigent den Stab Terrorismusbekämpfung in der Abteilung Öffentliche Sicherheit.

Er weiß, wie breit das Recht ist in Terrorermittlungen und das Recht gilt eben nicht nur für Islamisten, sondern auch für Rechtsextremisten. Der Verfassungsschutz ist so winzig, dass er sich regelmäßig helfen lässt von der NSA und dem GCQH. Selbst wenn die deutschen Behörden nicht Maaßens Telefonat abgehört hätten, müsste er damit rechnen, dass die Amerikaner und Briten mithören und die Daten mit dem Verfassungsschutz teilen können.

Der 1976 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte § 129a, der Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine „terroristische Vereinigung“ unter Strafe stellt, bildet das Zentrum des deutschen Staatsschutzstrafrechts. Es ist ein riesiges, engmaschiges Netz, in das man leicht hineingeraten, aber nur sehr schwer wieder herauskommen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte 1978 fest, dass eine Strafbarkeit „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ gegeben ist. Der einzelne Beschuldigte muss also gar nicht einmal eine große Nummer in der Organisation sein und ihm muss auch nicht zwingend eine konkrete, spektakuläre Straftat nachgewiesen werden. Sondern es gilt: Mitgehangen, mitgefangen.“ Wer Mitglied ist, kann zur Verantwortung gezogen werden.

Nur ein paar Prozent der Verfahren in den 1990ern endeten mit Urteilen. Der Rest bot dem Staat die Möglichkeit, rigoros Personen zu überwachen. Das EU-Recht wurde dann vereinheitlicht und orientiert sich an den deutschen Normen. Wenn jemand einer Gruppe zugehörig ist, irgendwie sich „beteiligt“ hat, und die Gruppe noch nicht einmal eine Tat begangen hatte, ist derjenige schon in großen Schwierigkeiten.

Das reine Werben ist nicht mehr so stark strafbar, aber das Anwerben neuer Mitglieder und Sponsoren.

Das nach dem neuen Recht allein noch strafbare Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist nur dann gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen der fraglichen Äußerung ergibt, dass gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewonnen werden sollen – und dies zugunsten einer konkreten Organisation.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0064/07

Was genau ist eine Mitgliedschaft? Der Bundesgerichtshof führt zu dem nach der gesetzlichen Bezugnahme gleichbedeutenden Begriff im Rahmen Bildung terroristischer Vereinigungen aus: „Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne ‚Gruppenidentität‘ […]. Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse […]. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das ‚Verbandsleben‘ der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus“.

Als „Unterstützung“ können sehr viele Dinge betrachtet werden.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen für die Beweisführung in anderen Strafsachen haben. So wurden mehrere RAF-Mitglieder für Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde argumentiert, dass Angeklagte eben Mitglieder der RAF gewesen seien und diese Organisation sich öffentlich zu der Tat bekannt habe, was als Geständnis der Angeklagten zu werten sei.

Der Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vertritt die Ansicht, dass der „Gummiparagraph“ geschaffen worden sei, um bloße organisatorische Aktivitäten auch ohne konkrete Verletzung eines Rechtsgutes ausforschen zu können. Er diene dazu, politische Initiativen einzuschüchtern und Daten zu sammeln. Diese Daten blieben auch dann gespeichert, wenn die Ermittlungsverfahren eingestellt würden.

AlexBenesch
AlexBenesch
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