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Hanau-Killer hatte vor Monaten bereits seine Wahnvorstellungen an den Generalbundesanwalt verschickt

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In dem paranoid-schizophrenen Hanau-Manifest erklärt der Autor, er sei mehrfach bei verschiedenen Polizeidienststellen abgeblitzt und habe sich auch bei der Staatsanwaltschaft in Hanau und bei der Generalbundesanwaltschaft gemeldet.

Der BILD liegt die „Strafanzeige“ vom November 2019 vor, die schriftlich an den Generalbundesanwalt Peter Frank ging. Die insgesamt 19 Seiten sind fast deckungsgleich mit dem Manifest, dass inzwischen an die Öffentlichkeit gelangt ist.

Was die BILD aber bisher verschweigt ist, ob auch die Passagen enthalten waren, in denen der Autor schrieb, dass er sogar selbstmörderische Terroranschläge erwägt, um die Welt aufmerksam zu machen auf unsichtbare Geheimdienstler, die ihn und mehrere tausend deutsche Büger überwachen und manipulieren würden.

[penci_blockquote style=“style-2″ align=“none“ author=““]Während des Sommersemesters, als ich in der Wohnung mit den vermuteten Zuhörern sprach, sagte ich unter anderem, dass dieser Umstand, dass ich überwacht werde – ich deute bereits an, dass ich beabsichtige mich dagegen entsprechend zur Wehr zu setzen – zur Not würde ich mit einem Flugzeug in ein Gebäude fliegen, um die entsprechende Aufmerksamkeit zu erringen – in die Weltgeschichte eingehen wird und einmal Hollywood-Filme nach mir gedreht werden würden.[/penci_blockquote]

Zu dem Zeitpunkt verfügte der Mann über eine gültige Waffenbesitzkarte und zwei legal erworbene Automatik-Pistolen. Die Anzeichen in den Texten für schwere psychische Erkrankungen sind zahlreich und mehr als deutlich. Wie reagierten die Behörden?

In Deutschland leiden etwa 800.000 Menschen an Schizophrenie. Jedes Jahr erkranken rund 8000 Menschen neu. In manchen Bundesländern kann ein Richter eine Zwangsbehandlung anordnen, wenn eine Fremdgefährdung vorliegt. In Berlin allerdings darf man per richterlicher Genehmigung nur bei Eigengefährdung gegen den Willen des Kranken ein Neuroleptikum geben, das die Psychose behandelt und den Wahn verschwinden lässt.

Der Hanau-Killer schien zudem noch narzisstisch gewesen zu sein und konnte seinen Irrsinn zumindest insofern geheimhalten, dass ihm eine Waffenbesitzkarte zugestanden wurde. Eine solche WBK darf nur ausgestellt werden, wenn keine ernsthaften psychiatrischen Erkrankungen vorliegen. Mit seinen Versuchen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten gegen die unsichtbaren Geheimdienstler und mit dem langen Brief an die Staatsanwaltschaften ist er aber aus seiner Tarnung herausgetreten.

So können ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten erforderlich sein, um „einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden“ . Weitere Voraussetzung war, dass dieser Schaden nicht durch eine „andere, dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden“ konnte. Schließlich muss „der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich“ überwiegen, und es muss vor der Einleitung der Zwangsmaßnahme versucht worden sein, „den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen“.

Geht vom Patienten eine Fremd- oder eine Selbstgefährdung aus, regeln die Psychisch-Kranken-Gesetze bzw. Landesunterbringungsgesetze der Bundesländer, wie eine Unterbringung und eine eventuelle Zwangsbehandlung einzuleiten sind.

Nach dem Fall von Gustl Mollath scheuen sich Ärzte und Behörden oft, einzugreifen und sich dem Verdacht auszusetzen, gesetzliche Spielräume zu überschreiten.

AlexBenesch
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