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BVerwG: Verbot von jagdlichen Halbautomaten?

Datum:

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Das BVerwG urteilte: Halbautomatische Waffen, die mehr als 2-Schuss-Magazine aufnehmen können, seien grundsätzlich für die Jagdausübung verboten.

Update: das BVerwG hat das Urteil im Online-Verzeichnis gelöscht. Zum Glück hat es prolegal als PDF gespeichert (ein Schelm, wer Böses dabei denkt….)

Diese Meinung teile ich nicht

Sollte dies zutreffen, dann müsste jeder Jäger aus dem Ausland, seine Halbautomaten zu Hause lassen anstatt – wie Usus – sich nur für die Jagd in Deutschland ein kleines Magazin besorgen. (Dies machen laufend Jäger aus Österreich für deutsche Jagdeinladungen).

Das BVerwG macht hier m.M. einen großen Fehler, in dem es nicht zwischen temporärer Jagdausübung und dauerndem Besitz unterscheidet.

Update 18:50 Auch der DJV kritisiert diese Entscheidung auf das Schärfste

“2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.
Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.
Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften.
Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes “kann” den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.

BVerwG 6 C 60.14

Wer bei der Jagd einen Halbautomaten mit einem größeren, unbegrenzten Magazin führt, verstößt gegen das JagdG, da er zum Zeitpunkt der Jagd mehr Patronen als nur 2 einlegen könnte. Wenn also Jäger – wie in der Vergangenheit passiert – argumentieren, dass sie ja nur 2 Schuss geladen hätten, hilft diese Antwort nicht, da bereits die Möglichkeit für die Jagdausübung verboten ist (Stichwort “können”).

Er verstößt aber nicht gegen das Gesetz, wenn ein Jäger eine Waffen mit wechselbarem Magazin besitzt. Sollte er zur Jagd in Österreich gehen, dann müsste ihm sogar erlaubt sein, dass größere Magazin dort bei der Jagdausübung zu verwenden; denn die Magazinbegrenzung gilt ja nur in Deutschland.

Was sagt das BKA?

Das Bundeskriminalamt bestätigte in einem Feststellungsbescheid vom 30. August 2007, dass das HK MR308 mit den Lauflängen 42 cm und 50,8 cm für die schießsportliche und jagdliche Verwendung zugelassen ist, während die von Heckler & Koch vorgelegten Mustermodelle mit den Lauflängen 30,5 cm und 40,6 cm nur für jagdliche, aber nicht für schießsportliche Einsatzzwecke zugelassen sind.
Wie jeder weiß, ist das HK MR308 mit wechselbarem Magazin ausgestattet,  die es u.a. mit 2 Schuss und 10 Schuss gibt.

Schauen wir ins NWR

nwr

Dort gibt es
  1. halbautomatische Büchsen, die wie eine Kriegswaffe aussehen
  2. halbautomatischen Büchsen mit wechselbarem Magazin
  3. halbautomatische Büchen mit fest eingebautem Magazin (< 2 Patronen)
    ( nur wegen Frankreich, die haben so eine Beschränkung für den erleichterten Erwerb der Kategorie C)
  4. halbautomatische Büchen mit Magazin (> 2 Patronen)
In Deutschland gibt es die Variante 3 nicht. Von daher sind alle langen Halbautomaten hier in Deutschland mit größeren Magazinen bestückbar und gehören zur Kategorie B.

Was sagt die WaffVwV?

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.

Was sagt das Bundesjagdgesetz?

§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
  1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
    1. auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
    3. auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
    4. auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
Würde man der Logik der Bundesverwaltungsrichter folgen, dann wären auch alle Schrotwaffen für Jäger verboten, weil man diese auch bei der Jagd auf Schalenwild und Seehunde einsetzen könnte.

Ist das Urteil bindend?

Zunächst nur für den Kläger.
Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden.
In Deutschland können Gerichte von Entscheidungen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte, abweichen.
Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen, sowie bestimmte Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder.
Wäre das BVerwG Urteil für jeden bindend, wäre jede halbautomatische Langwaffe in deutscher Jägershand jetzt eine verbotene Waffe, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, ansonsten gäbe es ja für das MR308 u.a. keine Zulassung für die jagdliche Verwendung.
Ich bin jedoch keine Juristin und weiß daher nicht, in wieweit die nächsten Prozesse beeinflusst werden, in denen sich Waffenbehörde und Jäger über Spitzfindigkeiten im Bedürfnis bekämpfen.
Allein der Spruch “so wenig Waffen wie möglich” des BVerwG schaffte es ja, in unzähligen Urteilen als Rechtfertigungsgrund erwähnt zu werden.
Generell finde ich, dass das Waffengesetz totaler Schwachsinn ist, da es niemand verstehen kann. Nicht umsonst brauchte der Gesetzgeber mehr als 7 Jahre, um eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die regelt, wie das Gesetz anzuwenden wäre. Und diese ist nicht mal bindend. Schafft endlich das Bedürfnis ab und prüft nur die Zuverlässigkeit, dann gibt es auch weniger Gerichtsprozesse.
AlexBenesch
AlexBenesch
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