Kommentar

Der Gerüchte-Sumpf meint, die „klammheimliche“ Streichung von Paragraf 80 (Angriffskrieg) aus dem Strafgesetzbuch würde bedeuten, dass Deutschland oder die EU oder die NATO einen Angriffskrieg planen gegen Mütterchen Russland. Die Massenmedien sagen, man habe nur das Delikt in ein anderes Gesetz verschoben und es für ein moderneres Völkerrecht aufgefrischt. Wer hat nun Recht?

Zunächst kann man festhalten, dass die Änderung ganz normal und formell vorgenommen wurde und ein Angriffskrieg nach wie vor juristisch illegal ist. Das Wehklagen der meist putin-freundlichen Gerüchte-Streuer ist also fehl am Platze. Wenn Moskau einen Nachbar angreift, dann klatschen dieselben Putin-Freunde hier in Westeuropa und leugnen die Wahrheit oder erklären die Sache zu einer Verteidigungshandlung gegen die „NATO-Faschisten“.

So ganz auf die leichte Schulter sollte man die Gesetzesänderung aber auch nicht nehmen. Im Völkerstrafgesetzbuch heißt es im neuen Paragraf 13 (meine Hervorhebung):

 „(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. […]“

Geändert wurde auch der Paragraf 80a des Strafgesetzbuchs, der nun das „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“ ahndet. Bisher lautete es „Aufstacheln zum Angriffskrieg“.

Diese Änderungen könnten als Reaktion auf Russlands hybride Kriegsführung und Propagandakampagnen vorgenommen worden sein. Wer also als Russland-Sympathisant in Europa künftig „sonstige Angriffshandlungen“ auch nur plant, vorbereitet, einleitet oder dazu aufstachelt, den erwartet bis zu lebenslange Haft.

Russlands Taktiken zielen darauf ab, bewaffnete Spannungen und Chaos zu erzeugen und sich dann als Ordnungsmacht anzubieten.

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