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Drastische Verschärfung des Strafrechts gegen (vornehmlich) rechte Wut im Netz

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Kommentar

Es ist ja schön und gut, wenn es künftig ein Straftatbestand ist, einem Politker im Netz eine Körperverletzung anzudrohen. Es ist auch selbstverständlich, dass Lobhudeleien für feige Terroranschläge und Attentate gegen Politiker nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürfen. Aber was ist, wenn Politiker öffentlich ihre Absicht ankündigen, unter dem Vorwand des Klimawandels die demokratische Grundordnung aufzuheben oder aufzuweichen? Was ist, wenn Politiker deutlich Hass gegen Deutschland äußern, „Bomber-Harris“ feiern, Deutschland „abschaffen“ wollen oder unbegrenzt (Klima-)Flüchtlinge herholen möchten und prinzipiell immer mehr Geld durch Steuern abpressen möchten? Sind das nicht auch Ankündigungen von Straftaten oder zumindest rechtlich äußerst fragwürdige Forderungen, die mit Androhung von Polizei und Gefängnis durchgesetzt werden sollen? Dürfen Politiker sich total weit aus dem Fenster lehnen, während Bürger sich künftig nur noch in juristisch einwandfreiem, weichgespülten Ton äußern dürfen?

Der Entwurf der Gesetzesänderung schlägt vor, den Straftatenkatalog des § 126 des Strafgesetzbuches
(StGB) – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten – dahingehend
zu erweitern, dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung
(§ 224 StGB) strafbar sein kann. Diese Änderung macht durchaus Sinn und füllt eine bislang bestehende Gesetzeslücke.

Haarig wird es bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 140 StGB (Belohnung
und Billigung von Straftaten), sodass zukünftig nicht nur die Billigung begangener oder versuchter Straftaten vom Tatbestand erfasst wird, sondern auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten. Wenn ein Islamist meint, dass 9/11 toll gewesen sei und man da unbedingt nachlegen müsse, wäre das natürlich ein eindeutiger Fall. Wenn aber ein Islamist etwas weiter ausholt, und den Terrorismus einfach als Kriegsführung für Arme bezeichnet, wird es schon schwammig. Wenn ein Rechtsextremer den Lübcke-Mord beklatscht, dann ist der Fall eindeutig. Wenn aber jemand die Ansicht äußert, dass ein Politiker sehr gefährliche Politik für Deutschland macht und jener sich später vor einem (nicht näher beschriebenen) Gericht verantworten müsse, dann ist es wieder schwammig. Man darf nicht vergessen, dass sich ein Politiker legal oder halblegal an die Industrie oder supranationale Strukturen oder internationale Geheimdienste verkaufen kann, und nach seiner Amtszeit einfach Deutschland verlassen kann, um sich irgendwo anders auf der Welt bei schönem Wetter niederlassen kann.

Öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) getätigte beleidigende
Äußerungen sollen zukünftig von einem Qualifikationstatbestand in § 185 StGB erfasst und
im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.

Bis hinunter zur kommunalen Ebene sollen Politiker künftig besser geschützt sein. Natürlich darf die Situation nicht verrohen, aber gleichzeitig muss man in der Lage sein, Politiker heftig zu kritisieren.

In § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) sollen antisemitische Motive des Täters ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele genannt werden, die bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigen sind.

Ich bin mal gespannt, wie die überlasteten deutschen Gerichte mit dem Berg an Arbeit fertig werden wollen, der entsteht, wenn nicht nur Rechtsextreme, sondern auch Islamisten ihren Wut-Kanon herunterbeten über Politiker und das Märchen der jüdischen Weltverschwörung. Am einfachsten haben es die Gerichte, irgendwelche Mittelschichtler dranzukriegen, die nach drei Bier auf Social Media Dampf ablassen. Versucht man, Islamisten anzuklagen, hat man schnell einen Shitstorm ab Bedrohungen gegen Richter und Staatsanwälte. Wenn die dann jammern und Personenschutz anfordern, fehlt dafür das Geld und das Personal.

AlexBenesch
AlexBenesch
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