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Die Anfängerfehler der Gruppe von Prinz Reuß

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Kommentar

Man findet wohl kaum einen Anfängerfehler, den die Gruppe um Prinz Reuß nicht gemacht hatte.

Vor Gericht hört sich der Adlige so an wie viele andere Aktivisten, die durch finanzielle und private Probleme immer tiefer abgerutscht waren in die radikale Welt im Internet, vor allem Telegram.

Es ist die Rede von gescheiterten Ambitionen als Motorsportler. Der „Auftrag des Vaters, sich wieder in der Heimat anzusiedeln“ verbrannte anscheinend viel Geld und zerstörte seine Ehe. Eine Tochter ist behindert und seine adligen Verwandten mieden ihn.

In Internet-Gruppen vermarktete er sich als eine Art Führungsperson. Wie viel war dies für ihn eine Art Therapie und weniger ein konkreter Plan, um die Kontrolle über die Bundesrepublik zu übernehmen? Es gab schon viele Leute von der Sorte, die dann doch nur ewig herumsitzen wollten mit dem Gefühl, sie hätten zumindest theoretisch Kontrolle über das Schicksal.

Ein Anwalt aus dem Prozess-Gewirr äußerte nun im Interview mit Boris Reitschuster seine Verteidigungsstrategie, die niemanden überrascht. Die Männer und ein paar Frauen seien harmlos, hätten irgendwelche Gedankenspiele und Prepping betrieben. Dann seien die bösen Behörden gekommen und hätten einen finsteren Plot unterstellt.

Wäre es eine linke Gruppe gewesen oder eine islamistische, wäre die Verteidigungsstrategie nun wohl die gleiche. Die Angeklagten seien die Opfer, nicht die Täter.

Der Anwalt spricht von zwei oder drei verdeckten Ermittlern, einer Kontaktaufnahme über Telegram natürlich. Die Ermittler boten Waffen an und vereinbarten ein Treffen für ein weiteres Gespräch.

Warum um alles in der Welt würde sich jemand von wildfremden, anonymen Personen anquatschen lassen und sich mit jenen treffen? Es wurde gesprochen über AK-Gewehre, also „Kriegswaffen“ laut Gesetz.

Die Zielperson reagierte bei dem Treffen nicht so richtig und wollte eine Weile darüber nachdenken.

Der Ermittler drängt. Er und seine Familie seien bedroht und müsse unbedingt Waffen verkaufen. Ein fieser Trick, aber mit so etwas muss man rechnen. Nichts an der Geschichte stimmte und die Zielperson musste wissen, dass sich nichts davon überprüfen ließ.

Die unbrauchbar gemachten Waffen sollten übergeben werden. Jeder, der auch nur grundlegende Kenntnisse besitzt über Gewehre, müsste sofort erkennen, was er in den Händen hält. Eine AK besteht aus einem gepressten Stück Blech, zwei Blöcken zur Aufnahme von Lauf und Kolben. Ein Verschlussträger und Verschluss. Und ein paar Kleinteile innen.

Der Anwalt hält das für unwürdig. Sein Antrag auf einen „Verfahrensfehler“ wurde abgelehnt.

Reitschuster verharmlost die Sache dermaßen, dass man sich fragt? Will er die Truther bespaßen und abmelken? Hat er sonst keine Karriere mehr?

Der Anwalt probiert es mit dem Argument, der Angeklagte sei nicht verhandlungsfähig. Auch eine ältere Dame sei kaum noch bei Trost.

Reitschuster meint, die Angeklagten hätten ja alle noch nichts Konkretes getan.

Der 1976 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügte § 129a, der Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine „terroristische Vereinigung“ unter Strafe stellt, bildet das Zentrum des deutschen Staatsschutzstrafrechts. Es ist ein riesiges, engmaschiges Netz, in das man leicht hineingeraten, aber nur sehr schwer wieder herauskommen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte 1978 fest, dass eine Strafbarkeit „schon weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen“ gegeben ist. Der einzelne Beschuldigte muss also gar nicht einmal eine große Nummer in der Organisation sein und ihm muss auch nicht zwingend eine konkrete, spektakuläre Straftat nachgewiesen werden. Sondern es gilt: Mitgehangen, mitgefangen.“ Wer Mitglied ist, kann zur Verantwortung gezogen werden.

Nur ein paar Prozent der Verfahren in den 1990ern endeten mit Urteilen. Der Rest bot dem Staat die Möglichkeit, rigoros Personen zu überwachen. Das EU-Recht wurde dann vereinheitlicht und orientiert sich an den deutschen Normen. Wenn jemand einer Gruppe zugehörig ist, irgendwie sich „beteiligt“ hat, und die Gruppe noch nicht einmal eine Tat begangen hatte, ist derjenige schon in großen Schwierigkeiten.

Das reine Werben ist nicht mehr so stark strafbar, aber das Anwerben neuer Mitglieder und Sponsoren.

Das nach dem neuen Recht allein noch strafbare Werben um Mitglieder oder Unterstützer ist nur dann gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen der fraglichen Äußerung ergibt, dass gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewonnen werden sollen – und dies zugunsten einer konkreten Organisation.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0064/07

Was genau ist eine Mitgliedschaft? Der Bundesgerichtshof führt zu dem nach der gesetzlichen Bezugnahme gleichbedeutenden Begriff im Rahmen Bildung terroristischer Vereinigungen aus: „Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne ‚Gruppenidentität‘ […]. Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse […]. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das ‚Verbandsleben‘ der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus“.

Als „Unterstützung“ können sehr viele Dinge betrachtet werden.

Eine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung kann Folgen für die Beweisführung in anderen Strafsachen haben. So wurden mehrere RAF-Mitglieder für Straftaten verurteilt, bei denen ihre Beteiligung nicht im Einzelfall nachgewiesen war. Es wurde argumentiert, dass Angeklagte eben Mitglieder der RAF gewesen seien und diese Organisation sich öffentlich zu der Tat bekannt habe, was als Geständnis der Angeklagten zu werten sei.

Der Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vertritt die Ansicht, dass der „Gummiparagraph“ geschaffen worden sei, um bloße organisatorische Aktivitäten auch ohne konkrete Verletzung eines Rechtsgutes ausforschen zu können. Er diene dazu, politische Initiativen einzuschüchtern und Daten zu sammeln. Diese Daten blieben auch dann gespeichert, wenn die Ermittlungsverfahren eingestellt würden.

AlexBenesch
AlexBenesch
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