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Freiheit – eine Frage des richtigen Rechtssystems

Datum:

Markus Bechtel (Goldseitenblog.com)

Einige Monetaristen behaupten, Freiheit sei eine Frage des richtigen Geldsystems. Doch stimmt das wirklich? Ist die Freiheit wirklich nur eine Frage des Geldes? Oder setzt nicht Freiheit viel mehr voraus? In dieser Replik soll es daher darum gehen, die eigentlichen Grundlagen der Freiheit aufzuzeigen.

Wenn man sich den geistigen Hintergrund der monetaristischen Kapitalismuskritiker näher betrachtet, dann wird man zwei erstaunliche Gemeinsamkeit feststellen:

1. Alle Monetaristen verwenden – bewußt oder unbewußt – die alte marxistische Klassenkampfpropaganda: Auf der einen Seite die gierigen Fürsten und Fabrikanten. Auf der anderen Seite die armen fleißigen Bauern und Arbeiter. Inzwischen haben einige immerhin die Rolle der (Zentral-)Banken und des exponentiellen Zinseszinseffektes erkannt. Diese Erkenntnis ist sicherlich notwendig, aber leider nicht hinreichend.

2. Bei den Monetaristen handelt es sich fast ausnahmslos um sog. Wirtschafts-Mathematiker, Wirtschafts-Historiker, Wirtschafts-Philosophen, Wirtschafts-Politologen, Wirtschafts-Soziologen und anderen Wirtschafts-“Fachleuten“. Sie mögen alle gute Mathematiker, Historiker, Philosophen, Politologen und Soziologen sein. Ein guter Mathematiker wird jedoch nicht dadurch zu einem guten Wirtschaftsmathematiker, indem er die Exponentialfunktion auf das Zinseszinsproblem anwenden kann. Selbst wenn ein Wirtschaftsmathematiker die doppelte Buchführung anwenden kann, dann bedeutet das noch lange nicht, daß er auch deren wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung verstanden hat.

Beispiel: Der Wirtschaftsmathematiker Prof. Franz Hörmann begründet das von ihm (und der sog. Wissensmanufaktur) vertretene „fließenden Geld“ damit, daß man das Zins(eszins)problem einfach dadurch lösen könne, indem man direkt „Kasse an Eigenkapital“ buche. Damit hat der Wirtschaftsmathematiker Hörmann lediglich bewiesen, daß es ihm an den nötigen wirtschaftlichen wie rechtlichen Grundlagen mangelt.

Bei einem Darlehensvertrag (§ 488 ff. BGB ) müssen wir nämlich aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen drei Phasen unterscheiden:

  • Die Begründung des Darlehensvertrages (nach den Monetaristen ist das die ach so böse Bilanzsummenverlängerung, der angeblichen „Geldschöpfung aus dem Nichts“…),
  • die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer und
  • die Tilgung des Darlehens einschließlich des vereinbarten Nutzungsentgeltes (Zins).

Würde man nach Hörmann einfach direkt „Kasse an Eigenkapital“ buchen, dann würde man gegen alle wirtschaftlichen und rechtlichen Grundsätze verstoßen (Saldierungsverbot, Klarheit und Wahrheit der Rechnungsführung, …).

Bevor Sie also einen solchen Unsinn nachmachen, dann fragen Sie bitte lieber nochmal einen Anwalt oder Steuerberater. Jedenfalls dann, wenn Ihnen Ihre persönliche Freiheit lieb und teuer ist. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Steuerfahndung würden jedenfalls nicht lange auf sich warten lassen.

Diese neo-marxistischen Monetaristen zeigen damit aber auch, daß sie die bürgerliche Freiheit entweder im Kern nicht verstanden haben oder ganz bewußt ablehnen:

Mit dem Begriff der Freiheit untrennbar verbunden ist der Begriff der Freiwilligkeit. Also der Entscheidungs- oder Wahlfreiheit. Und damit der Willensfreiheit. Ohne einen solchen freien Willensentschluß kann nämlich nach dem bürgerlichen Rechtsverständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) überhaupt kein Vertrag zustande kommen. Selbst die Zwangsvollstreckung beruht letztlich immer noch auf der einmal geschlossenen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Dann heißt es nämlich: „Pacta sunt servanda!“ (lat. für: Verträge sind einzuhalten!). Auch wenn die meisten Schuldner das dann nicht mehr wahr haben wollen.

Beispiel: Was bürgerliche Freiheit bedeutet, daß läßt sich sehr gut am Beispiel der Ehe verdeutlichen. Der Ehevertrag begründet wechselseitig Rechte und Pflichten.

Zwar werden auch heute noch die künftigen Eheleute ihre Eltern nach ihrem Einverständnis fragen. Nach unseren bürgerlichen Wertvorstellungen soll eine Ehe jedoch grundsätzlich freiwillig begründet werden. Entscheidend ist dabei das „Ja, ich will!“ vor dem Standesbeamten. Erst dadurch wird der Ehevertrag begründet.

Der Gesetzgeber geht bei Eheverträgen von dem Standardmodell der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft aus (§§ 1363 ff BGB ). Alternativ dazu bietet der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Gütertrennung (§ 1414 BGB ) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 ff BGB ). Unabhängig davon können die Eheleute auch davon abweichende Vereinbarungen treffen.

Würde der Gesetzgeber diese Vertragsfreiheit abschaffen, so wäre dies nach dem freiheitlichen bürgerlichen Verständnis (verfassungs-)rechtswidrig (vgl. Art. 1, 2, 6 GG ).

Dies bedeutet jedoch nicht, daß jegliche Form der Ehe von der bürgerlichen Freiheit geschützt wäre. Der Eheschließung dürfen nach unserem christlich-abendländischem Verständnis z.B. keine Ehehindernisse (z.B. drohende Doppelverheiratung, § 1306 BGB oder Inzest, § 1307 BGB ) entgegenstehen. Einzelne vertragliche Regelungen dürfen auch nicht einen der Eheleute unangemessen benachteiligen. Der Gesetzgeber wäre jedoch überfordert, auch den letzten Fall verbindlich zu regeln. Deshalb obliegt es der Rechtsprechung, für die Einzelfallgerechtigkeit und damit den gesellschaftlichen Rechtsfrieden zu sorgen.

Was hier für die bürgerliche Ehe zutrifft, das gilt entsprechend auch in anderen Wirtschaftsbeziehungen. Es gilt letztlich in allen rechtlichen Beziehungen (Schuldverhältnissen), in denen ein Gläubiger von seinem Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen kann (§ 241 Absatz 1 BGB ).

Das gilt insbesondere auch in der Beziehung zwischen Arbeitgeber bzw. Darlehensgeber einerseits und Arbeitnehmer bzw. Darlehensnehmer andererseits (§§ 611 ff. bzw. 488 ff. BGB ). Der Darlehensnehmer (Gläubiger!) kann von dem Darlehensgeber (Schuldner!) die Auszahlung des Darlehens verlangen. Umgekehrt kann der Darlehensgeber (Gläubiger) von dem Darlehensnehmer (Schuldner) die Rückzahlung des Darlehensbetrages und des vereinbarten Nutzungsentgeltes (Zins) verlangen.

Für die Beurteilung dieser Wirtschaftsbeziehungen kommt es also entscheidend darauf an, ob diese Beziehungen tatsächlich freiwillig eingegangen worden sind. Grundsätzlich werden Gläubiger und Schuldner nur dann zu einer vertraglichen Einigung kommen, wenn sich für beide Seiten daraus Vorteile ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die beiderseitigen Interessen in angemessener Weise ausgeglichen werden. Im Falle eines Darlehens ist das dann der Fall, wenn der vertraglich vereinbarte Zins zumindest das Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers, das Geldwertrisiko (Inflation), ggf. das Wechselkursrisiko abdeckt und darüber hinaus ein angemessenes Nutzungsentgelt enthält. Andererseits darf der Zins aber auch nicht so hoch sein, daß der gesamte Ertrag oder gar die Investition selbst aufgezehrt werden würde.

Die meisten neo-marxistischen Monetaristen können oder wollen die Notwendigkeit eines Zinses nicht erkennen. Manche verstehen zwar die Notwendigkeit, daß der vereinbarte Zins zumindest das Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers, das Geldwertrisiko (Inflation) und ggf. das Wechselkursrisiko abdecken muß. Spätestens bei der Notwendigkeit eines angemessenen Nutzungsentgelts kommt es jedoch dann regelmäßig zum Schwur. Dabei läßt sich die Notwendigkeit eines angemessenen Nutzungsentgeltes leicht veranschaulichen:

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie bräuchten ein Auto. Sie haben jetzt drei Möglichkeiten:

  • Sie nehmen vorhandenes Eigenkapital (Ersparnisse) und kaufen sich das Auto. Bei den Ersparnissen handelt es sich um nichts anderes als um eine eigenfinanzierte Vorfinanzierung. Sie sind praktisch ihre eigene Bank.
  • Sie „leihen“ sich ein Auto (Miete, §§ 578 ff BGB bzw. Sach-Darlehen, § 607 ff BGB ). Dieses Auto fällt aber auch nicht vom Himmel. Wenn der Autovermieter nicht über genügend Eigenkapital verfügt, dann muß auch er sich das notwendige Fremd-/Geld-Kapital „leihen“ (Geld-Darlehen, § 488 ff BGB ). Nach der kaufmännischen Rechnungsführung wird es nur dann einen Autovermieter geben, wenn sich derartige Geschäfte auch für den Autovermieter „lohnen“. Der Mietzins wird deshalb höher sein als bei einer Eigenfinanzierung aus Eigenkapital.
  • Sie können sich das zur Anschaffung des Autos notwendige Geld auch „leihen“ (Geld-Darlehen, § 488 ff. BGB ).

Preisfrage: Wie hoch wird der Geld-Zins des Geld-Darlehens sein? Ganz einfach: Etwa genauso hoch, wie der Mietzins bei dem Autovermieter nach Abzug der laufenden Kosten (Steuern, Versicherungen, Verwaltung).

Die beide Arten der Fremdfinanzierungen werden sich im Ergebnis nicht wesentlich unterscheiden. Dies resultiert aus der Überlegung, daß eine Geldforderung wie eine Sache, die Miete einer Geldforderung wie eine Mietforderung zu behandeln ist. Zwischen dem Sach-Darlehen und dem Geld-Darlehen, zwischen dem Mietzins und dem Geldzins kann daher in wirtschaftlicher Hinsicht kein wesentlicher Unterschied bestehen. Die unterschiedliche Behandlung von Sachen und Rechten resultiert aus dem einfachen Umstand, daß eine Sache körperlicher Natur, eine Forderung hingegen i.d.R. nicht verkörpert ist.

Daran wird auch ein „zinsloses“ oder „fließendes“ Geld nichts ändern. Wer das Geldsystem verändern will, der muß daher zwingend erst einmal das Rechtssystem verändern: Dazu gehört das Finanzverfassungsrecht (kein ESM-bail-out, begrenzter Bund-Länder-Finanzausgleich) ebenso, wie das Steuerrecht (Familiensplitting, Quellensteuerprinzip) und das Zivilrecht (kein Zentralbank- und Zinseszinssystem). Deshalb ist Freiheit keine Frage des Geldsystems, sondern eine Frage des Rechtssystems.

Wenn man sich unter dieser Perspektive den „Plan B“ der sog. Wissensmanufaktur näher anschaut, dann sieht man sofort, wo die Reise hingehen soll: Das bedingungslose Grundeinkommen (BGE) dient als Zuckerli der Neuen Weltordnung (NWO), welches wir auch noch durch Vermögenssteuern (Bodenreform) und Geldverkehrssteuern (Abgaben auf fließendes Geld) selbst bezahlen dürfen. Wer die Systematik des Finanzverfassungs- und Steuerrechts verstanden hat, der erkennt auch sofort, daß derartige Vermögens- und Geldverkehrssteuern nur mit einem zwangsweise bargeldlosen Zentralbanksystem möglich sind (Stichwort Steuererhebungsgerechtigkeit). Den „kleinen Leuten“ wird man also Gold, Silber und Bargeld wegnehmen. Was von Herrn Hörmann ja auch ganz offenherzig zugegeben wird [2]. Die Banken, Heuschrecken und Konzerne auf ihren Offshore-Inseln werden sich dagegen vor Lachen die Bäuche nicht mehr halten können.

Der „Plan B“ der sog. Wissensmanufaktur ist damit nichts anderes als Zuckerbrot und Peitsche der NWO. Glauben diese Herrschaften denn wirklich, daß wir dieses perfide Spiel nicht durchschauen würden? Mit Freiheit hat dieses bargeldlose Zwangsgeld sicherlich nichts mehr zu tun. Im Ergebnis ist der „Plan B“ damit genau der antichristliche Geldsozialismus, vor dem wir in der Offenbarung 13, 16-18 eindringlich gewarnt werden.

Wenn Sie diese Zusammenhänge verstanden haben, dann werden Sie der monetären Klassenkampfpropaganda dieser Neo-Marxisten hoffentlich nicht mehr auf den Leim gehen. Dann haben Sie verstanden, weshalb dieser neo-marxistische Monetarismus nichts anderes als blanker Betrug (§ 263 StGB ) ist.

Sie werden sich jetzt bestimmt fragen, weshalb sich der anerkannte Finanzverfassungsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider als Beirat der sog. Wissensmanufaktur noch nicht von dem „Plan B“ distanziert hat. Dies liegt einfach daran, daß er sich durch die Verfahren vor dem BVerfG mit dem „fließenden Geld“ des „Plan B“ noch nicht auseinandergesetzt hat. Dies bringt er jedenfalls am Ende seines Vortrages „Revolution – Befreiung zum Recht“ in der 48. Minute in einem Nebensatz zum Ausdruck [3]. Mit diesem Vortrag hat Prof. Schachtschneider letztlich den „Plan B“ und die sog. Wissensmanufaktur ad absurdum geführt. Die „Befreiung zum Recht“ und der „Plan B“ haben nichts miteinander zu tun und verhalten sich zueinander wie Tag und Nacht.

Der wissenschaftliche Beirat der sog. Wissensmanufaktur ist damit eine Monstranz ohne Substanz. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht weiter verwunderlich, daß der „Plan B“ der sog. Wissensmanufaktur sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht (z.B. keine überprüfbare volkswirtschaftliche Gesamtkostenrechnung, keine kritische Diskussion der Vor- und Nachteile, kein Literatur- und Quellenverzeichnis) wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügen kann. In einem wirtschaftswissenschaftlichen oder gar rechtswissenschaftlichen Seminar hätte es dafür nur ein Ungenügend gegeben. Es ist allerdings schon sehr verwunderlich, daß dieses offenkundige Plagiat bisher nur wenigen als solches aufgefallen ist. Guttenbergs Doktorarbeit wäre dagegen geradezu Nobelpreis verdächtig. Vor diesem Hintergrund kann man die sog. Wissensmanufaktur in der Tat nur noch als ein Trojanisches Pferd der Neuen Weltordnung bezeichnen.

Quellen:

[1] so Rico Albrecht im April diesen Jahres auf der Wissensmanufaktur-Konferenz „Lust auf neues Geld“ in Leipzig, Youtube-Kanal WissensmanufakturNET, http://www.youtube.com/watch?v=S-SRZOjBPHM

[2] siehe z.B. Youtube-Kanal 2008HSC, http://www.youtube.com/watch?v=P38AJnSqKcs

[3] siehe Youtube-Kanal WissensmanufakturNET, http://www.youtube.com/watch?v=HIw26h4xGDY

© Markus Bechtel 2012. Alle Rechte vorbehalten.

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