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Künftiger Justizminister: Impfpflicht wäre kein Impfzwang, Verweigerung eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld

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Der Bundestag wird in einer Gewissensentscheidung ohne Fraktionszwang über eine allgemeine Impfpflicht bei SARS-2 entscheiden. Olaf Scholz will die Pflicht ab „Anfang Februar oder Anfang März“ sehen, um damit noch in die aktuelle Winter-Pandemie-Welle eingreifen zu können.

Der designierte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) meinte gegenüber dem RND:

„Käme es zu einer allgemeinen Impfpflicht, gibt es einen breiten Konsens unter Verfassungsrechtlern, dass es nicht zulässig wäre, Menschen zur Impfung zu zwingen. Vermutlich würde man die Verletzung der Impfpflicht wie eine Ordnungswidrigkeit behandeln und ein Bußgeld daran knüpfen“,

sagte Buschmann dem „RND“. Die Impfpflicht bedeute demnach nicht exakt einem Impfzwang. Selbst Falschparken gilt als Ordnungswidrigkeit. Es gibt nicht, wie bei Straftaten, einen Strafprozess, sondern ein Bußgeld. Wie hoch dies sein soll und wie oft ein Verstoß hintereinander geahndet wird, ist unklar. Kann sich jemand mit dem entsprechenden Geld also freikaufen?

Wer nach einer Ordnungswidrigkeit das Bußgeld nicht zahlt, dem kann sogar eine Erzwingungshaft drohen. Diese ersetzt jedoch nicht die Pflicht, das Bußgeld zu zahlen. Die Erzwingungshaft gilt als letzte Maßnahme, wenn alle anderen Zwangsmittel zur Eintreibung der Geldbuße erfolglos blieben.

Die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit liegt im Regelfall zwischen 5 und 1.000 Euro. Sie kann jedoch auch höher ausfallen.

Im Bundestag hatte man die rechtlichen Aspekte von Zwangsimpfungen schon vor der Entscheidung für die Pflicht zur Masernimpfung vorab betrachten lassen. Man findet die Texte im Netz mit den Titeln „Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Impfpflicht für Kinder“ und „Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Impfpflicht“.

Das Robert-Koch-Institut (das zum Staat gehört) erstellt quasi eine Art Gutachten und spielt den Ball an die Politiker weiter und jene erklären dann, dass der Staat ein „Wächteramt“ auszuführen hat und zudem die körperliche Unversehrtheit Dritter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützen müsse.

Der Eingriff in das Elternrecht ist jedoch nur gerechtfertigt und damit zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Dafür muss der Eingriff einem legitimen gesetzgeberischen Zweck dienen und im Übrigen geeignet, erforderlich und angemessen sein, um diesen Zweck zu erreichen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist eingeschränkt:

Das Grundrecht enthält in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einen Gesetzesvorbehalt. Somit kann in das Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsste. Ein solcher Eingriff wäre verhältnismäßig, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der Eingriff ferner geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Diese Begriffe wie „verhältnismäßig“, „legitim“ und „angemessen“ reichen bereits, um fundamentale Rechte einzuschränken.

Mit solchen Standards müssten wir rein rechtlich betrachtet sofort komplette Rauchverbote, Fast-Food-Verbote, Alkohol-Verbote sowie Schleichgeschwindigkeiten im Straßenverkehr beschließen, inklusive harten Strafen. Rauchen und Alkohol und Junk Food lösen schließlich extrem viel Krebs und andere Schäden sowie Todesfälle aus, Verbote würden den Zweck angeblich erfüllen und schließlich braucht kein Mensch Alkohol, Zigaretten und Junk Food um zu überleben.

Es hapert hauptsächlich an der Angemessenheit. Das verstehen auch die Juristen beim Bundestag. Der Staat müsse sich auf ein „Interventionsminimum“ beschränken, was bei Impfungen zum Beispiel bedeuten kann, dass nur eine Pflicht zur Masernimpfung oder gegen SARS-2 verordnet wird. Andere Impfungen betreffen häufig individuelle, nicht-übertragbare Krankheiten.

AlexBenesch
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