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Das Parteienverbot und die Infiltration durch den Verfassungsschutz am Beispiel der „Sozialistischen Reichspartei“ 1952

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Die Sozialistische Reichspartei wurde 1952 verboten und die juristische Begründung war damals noch recht einfach, da die Partei sich offen an die NSDAP angelehnt hatte und über Personal verfügte, das aus dem Naziapparat stammte. Was bedeuten aber diese rechtlichen Normen heute für die AfD, die in Teilen und dann später komplett unter Verdacht gestellt wurde, sie könnte extremistisch sein? Insbesondere die Anhänger des AfD-„Flügels“ scheinen keine nennenswerte Strategie zu haben, Infiltration und Verbot zu verhindern.

Otto Ernst Remer, ein ehemaliger Generalmajor der Wehrmacht war die Führungsfigur der SRP. Dann gab es noch Fritz Dorls, der nach dem Parteienverbot in Ägypten tätig war für den deutschen Verfassungsschutz. Im Parteivorstand der SRP befanden sich mehrere V-Leute des Verfassungsschutzes. Die rechte Hand von Dorls, sein Rechtsanwalt Rudolf Aschenauer, war seit dem Frühjahr 1952 Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Die SRP rekrutierte ihre Mitglieder und Wähler vor allem unter ehemaligen NSDAP-Angehörigen. Sie zählte zeitweise annähernd 40.000 Mitglieder Das Parteiprogramm der SRP basierte in wesentlichen Teilen auf dem der NSDAP, einschließlich eines offenen Antisemitismus.

Dies machte es juristisch einfach, die Partei zu verbieten. Rechtsextreme Gruppen in Europa waren auch häufig von östlichen Geheimdiensten unterwandert. Die Informationen dahingehend zur SRP sind sehr dünn. Die Partei machte sich für die Sowjetunion als potenzieller Bündnispartner gegen die westlich gebundene Adenauer-Regierung attraktiv. Mit dem Verbot wurden sämtliche Mandate ersatzlos gestrichen. Die Auflösung der Partei und Einziehung aller parteilichen Vermögen wurde angeordnet und gleichzeitig die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.

Die damalige Bundesregierung argumentierte, die SRP sei eine Nachfolgeorganisation der NSDAP; sie verfolge die gleichen oder doch ähnliche Ziele und gehe darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.

Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder Dr. Dorls, Remer, Dr. Krüger, Graf Westarp und Heller, des früheren Kreisvorsitzenden Wenninga, des Reporters Wiechmann und des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. John, als Zeugen, durch Verlesung von Urkunden und durch Wiedergabe der Tonbänder zweier Reden von Remer und Hinsch. 

Erinnern wir uns: Dorls war bestätigtermaßen wenig später für den Verfassungsschutz in Ägypten tätig war. John, der Verfassungsschutz-Präsident, landete 2 Jahre später im Ostblock, entweder durch eine Entführung oder weil er übergelaufen war.

Die besondere Bedeutung der Parteien im demokratischen Staat rechtfertigt ihre Ausschaltung aus dem politischen Leben nicht schon dann, wenn sie einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln bekämpfen, sondern erst dann, wenn sie oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates erschüttern wollen.

Das heißt soviel wie: Es reicht nicht aus, wenn heutzutage Politiker einer Partei Hitler und den historischen Nationalsozialismus toll finden, sondern es kommt darauf an, ob die Politiker ein Regime errichten wollen, egal in welcher Schärfe und zu diesem Zweck eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ einnehmen. In Juristensprache heißt das „Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“. Es gibt aber noch einen weiteren Verbotsgrund: Die „Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Gefährdung könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn eine Partei sich zum Werkzeug des russischen Regimes macht und dabei mithilft, Deutschland den Russen ganz oder teilweise auszuliefern. Denkbar wäre zum Beispiel, dass rechte Politiker das Gebiet der ehemaligen DDR mit russischer Unterstützung von der Bundesrepublik abtrennen wollen.

Die Verwendung von Beweismaterial, welches durch V-Leute oder Agenten beschafft wurde, ist heikel. In einem laufenden Verbotsverfahren wäre dies nicht zulässig.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html

Die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus rechtfertigt für sich genommen die Anordnung eines Parteiverbots nicht. Allerdings kommt ihr erhebliche indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele zu.

Interessanterweise plädierte Anetta Kahane, die Vorsitzende der linken Amadeu Antonio Stiftung in Berlin, nicht für ein Verbot der extrem rechten NPD. Wäre die NPD verboten, hätten es die „antifaschistischen“ Linken schwerer, Menschen zu mobilisieren für den sozialistischen Kampf gegen rechts.

Was ist also mit der AfD, wo Höcke bei einer älteren, extrem rechten Demo gefilmt worden war, in der Nähe von Thorsten Heise wohnt, und verdächtigt wird, unter dem Pseudonym Landolf Ladig in rechten Zeitschriften publiziert zu haben? Wo Kalbitz bei mehreren extrem rechten Organisationen früher war? Keine dieser Personen war bei der NSDAP, wie es der Fall war bei der SRP. Die AfD bezieht sich nicht offen auf das Programm der NSDAP.

AfD-Funktionäre scheinen Gedanken in verwässerter Form zu äußern, die von „alternativen“ (Verschwörungs-) Medien übernommen wurden. Für ein Verbot reicht es nicht, herauszufinden, ob Mitglieder an eine linke Weltverschwörung unter der Leitung der (Fake-) Weisen von Zion glauben. Der Verfassungsschutz müsste mit nachrichtendienstlichen Mitteln herausfinden, ob wichtige Mitglieder ein Regime anstreben mit aggressiv-kämpferischer Haltung, oder sich mit den Russen verschworen haben, um die Bundesrepublik zu spalten oder zu übernehmen. In einem künftigen Verbotsverfahren müssten aber dann die V-Leute abgezogen werden und man kann nicht ohne Weiteres Beweise anführen, die durch V-Leute beschafft wurden. Die Hürden für ein Verbot sind also hoch, aber dagegen sind die Hürden niedrig, die AfD mit Informanten zu durchsetzen und als kontrolliertes Sammelbecken zu betreiben. Auch ausländische Dienste könnten sich daran beteiligen.

Das Bundesverfassungsgericht betont:

Im modernen Staat werden die Machtkämpfe mit dem Ziel, die bestehende Ordnung zu beseitigen, immer weniger offen und mit unmittelbarer Gewalt geführt, vielmehr in steigendem Maße mit den schleichenden Mitteln innerer Zersetzung. Offen und mit Gewalt durchgesetzt werden die verfassungsfeindlichen Ziele erst, nachdem die politische Macht bereits errungen ist. Werden aber, wie Hitlers Beispiel zeigt, offizielle Erklärungen der Führenden einer verfassungswidrigen Partei zur Verschleierung benützt und wird das Parteiprogramm bewußt „vorsichtig“ gehalten, so sind der Wortlaut des Programms und Loyalitätserklärungen – auf welche die SRP sich zum Gegenbeweis beruft – ohne Beweiswert für die wahren Ziele der Partei.

AlexBenesch
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