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Die bizarre Blitzkarriere von ESM-Durchwinker und obersten Richter Voßkuhle

Datum:

bvg-500

Peter Boehringer (Goldseitenblog.com)

Lesehinweis: Im Netz steht ein sehr treffender, stark geschriebener Artikel von einem EUR-bewegten Rechtsanwalt Michael Schneider zum von mir ja schon seit Jahren und immer kritisch kommentierten BVerfG-Präsidenten Voßkuhle. Wenn Sie das erste Viertel des langen Artikels überspringen, ist er sehr lesenswert – unten die wichtigsten Auszüge, Hervorhebungen PB, danke an CB für den Link.

Interessant ist darin u.a. die Schilderung der Blitzkarriere des Herrn V. Rückblickend muss man hier fast sagen, dass dieser hoch opportunistische Richter punktgenau zur so wichtigen Lissabon-Entscheidung und seitdem natürlich zu allen wichtigen EUR-Entscheidungen an aus EUlitensicht genau der richtigen Stelle beim BVerfG imstallieert wurde. 2008/9/10 nämlich und damals nach allen Maßstäben viel zu jung.

„Voßkuhle ging von da an ab wie eine Rakete. 1999 gerade Professor geworden, war er 2000 schon Studiendekan, 2004 Dekan der Fakultät, 2008 Rektor der Universität, und zwar im April. Es vergingen etwa vier Wochen, da war er höherer Weihen wegen schon weg, und zwar als Richter und Vorsitzender des 2. Senats des BVerfG, dessen Präsident er seit 2010 ist.“

Man konnte bei genauem Hinsehen schon 2008/9 erkennen, wem V. dient. Sein extrem wichtiges „Lissabon“-Urteil vom 30.6.2009 hatte ich damals im SmartInvestor so kommentiert: „Nicht im Namen des Volkes“:

„Das Lissabon-Urteil des BVG: Ein „Nein“ zur Ratifikation wäre zwingend gewesen. Das BVG hat „Im Namen des Volkes“ gegen das deutsche Volk entschieden. Wenn das Gericht seine eigenen Argumente ernst nehmen würde, hätte es den gesamten Vertrag stoppen und ihn einem Referendum unterwerfen müssen.“

Ab hier nun Auszüge aus dem Schneider-Artikel mit leider unpassender Überschrift:

Es entspricht einem alten christlichen Grundsatz, einen Baum nach seinen Früchten zu beurteilen, und die sicher wichtigste Frucht des 2. Senats in den letzten Jahren war das Urteil vom 7. September 2011 zum Eurorettungsschirm, das eine Schleuse zu verfassungswidrigem, EU-rechtswidrigem und schlicht kriminellem Handeln von Bundesregierung und Bundestag geöffnet hat, die sich seither nicht mehr geschlossen hat und voraussichtlich nicht mehr schließen wird.

Da die Entscheidung 58 Druckseiten hat und ich hier nicht für ein juristisches Fachpublikum, sondern für politisch interessierte Bürger schreibe, kann ich natürlich nicht jede Feinheit der Gerichtsentscheidung analysieren, aber es sollte deutlich werden, was sie bewirkt hat: Wir, die Deutschen, sind an ein Kartell habgieriger internationaler Banken, gewissenlos wirtschaftender südeuropäischer Länder und politisch korrekter Europa-ohne-Nationen-Fanatiker verkauft und verraten worden. Denn zugleich mit der Herrschaft über die Währung haben wir die Haushaltshoheit, und zugleich mit der Haushaltshoheit haben wir die nationale Souveränität in einem Umfang eingebüßt, welche den Fortbestand der Bundesrepublik Deutschland nur noch als bloßes Schattenspiel erscheinen lässt.

… Zunächst aber klingt alles noch demokratisch: „Das Budgetrecht stellt […] ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.“

Und es klingt nicht nur ur-demokratisch, sondern auch wohltuend europakritisch: „Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die […] zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können.“ Wie wir aber aufgrund des Weges von der EFSF zum ESM und zum Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB ohne Rechtsgrundlage wissen, ist es seither zu genau solchen Mechanismen gekommen, und das BVerfG hat hierzu durch seine eher rhetorisch als juristisch wirksame Entscheidung die Türe aufgestoßen.

… Und wer mit anderen in einem gemeinsamen (Währungs-)boot sitzt, der hat sich, wie die Krisenjahre 2008 – 2009 (Bankenkrise) und 2010 – 2013 (Eurokrise) gezeigt haben, bereits einem chronischen Mechanismus ausgeliefert, der unter Missachtung des Budgetrechts des Bundestages, unter Verurteilung des Parlaments zur Versammlung von Wackeldackeln mit bloßer Nickfunktion, unter konsequentem und fortschreitendem Demokratieabbau dazu führt, dass die Nation Deutschland im Säurebad der EU aufgelöst wird, bis nichts mehr von ihr übrig ist. Nur der Ausstieg aus dem Euro hätte das verhindern können, wohlfeile juristische Rhetorik über Verhältnisse, die nicht sein dürfen, aber bereits Wirklichkeit sind, hilft da wenig. Und das ist kennzeichnend für den Voßkuhle-Stil: Jeder Satz ist druckreif, nicht nur reif fürs Lehrbuch des Staatsrechts, sondern er könnte in Stein gehauen werden wie weiland die Gesetze des Hammurabi, um in Berlin-Mitte aufgestellt zu werden für die kommenden hundert Generationen. Aber zugleich ist auch jeder Satz kraftlos wie das Glied eines Eunuchen, weil jeder Satz schon lange von der Wirklichkeit überholt worden ist, bevor Voßkuhle ihn diktiert. [So ist es: Schon im Juli 2009 schrieb ich dazu: „Das Hauptproblem an dem Urteil ist, dass es mindestens 15 Jahre zu spät kommt; eigentlich 45. Hätte das BVG schon bei den ersten Souveränitätsanmaßungen der EU (EWG) 1963 die weiteren Integrationsschritte einer strengen Einzelfallüberprüfung durch den Bundestag (oder besser durch Referenden) unterworfen, dann wäre das in der Tat ein epochales Urteil gewesen. Deutschland ist seit Jahrzehnten ohne Mehrheit im Volk in die EU-Integration und in den Euro getrieben worden. Jetzt einige Integrationsgrenzen zu ziehen, ist so, als würde man nach einem Autoabsturz vom Steilhang kurz vor dem Aufprall die Handbremse anziehen.“]
Heißt es in der Entscheidung: „Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden“, so hat die EZB sich seither mit dem ungebremsten Anlauf von Staatsanleihen der PIGS-Staaten selbst ermächtigt, sich jede Hilfsmaßnahme, für die auch Deutschland unbegrenzt haftet, selbst zu bewilligen.

Über die „Bestimmungen der europäischen Verträge“ heißt es naiv: „Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen“. Und was gewährleistet ihre strikte Nichtbeachtung? Doch wohl die Pflicht Deutschlands als eines Rechtsstaates, aus der EU als verfassungsfeindlicher Organisation auszutreten, oder nicht?

Wenn dann noch von der „Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft“ die Rede ist, fühlt sich der ökonomisch gebildete Leser von Voßkuhle & Co. veralbert.

Die bittere Wahrheit schaut dann auch eher wie ein Bocks-Fuß ungewollt unter der roten Robe hervor, in einem der hinteren Leitsätze der Entscheidung, wo die geistige Spannkraft der meisten juristischen, journalistischen und sprach-jongleuristischen Profi-Leser schon deutlich nachgelassen hatte: „Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist. Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.“ In diesen zwei Sätzlein steckt die ganze Wahrheit, und zwar nicht nur dieser, sondern auch aller künftigen Entscheidungen zu diesem Thema. Denn der „Einschätzungsspielraum“ ist das Lieblingsspielzeug der Verfassungs- und Verwaltungsjuristen, wenn sie sich um eine klare Entscheidung drücken und feige aus der Verantwortung stehlen wollen. Man kennt das von anderen Großrisiken wie der Atomkraft, den Gefahren und Belastungen eines Flughafens, der Einschätzung der Gefahr, dass ein großer Staudamm bricht und eine ganze Stadt ersäuft: Der „Einschätzungsspielraum“ bedeutet, je nach der relevanten Ebene: Das macht der Gemeinderat, der Landtag, der Bundestag, da mischen wir uns nicht ein. Im Verhältnis von Bundesverwaltungsgericht zu einer Landesregierung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landtages einen Flughafen oder einen Bahnhof baut (oder dies gegen den Widerstand unfähiger Vorstandsmitglieder oder unwilliger Bürger versucht) mag die Respektierung eines „Einschätzungsspielraums“ weise richterliche Zurückhaltung sein: Nicht alles muss von Juristen entschieden werden, manches gehört einfach in die Hände der Vertreter, die sich das Volk gewählt hat und deren manchmal dumme Entscheidungen es jetzt ertragen muss. Wenn es aber um den Ausverkauf Deutschlands für immer geht, dann ist die Respektierung eines solchen Einschätzungsspielraums aber keine weise richterliche Zurückhaltung mehr, sondern eine Mischung aus (staatsrechtlich) Verfassungsbruch, (strafrechtlich) Hochverrat und (ethisch) Verantwortungslosigkeit.

Denn wenn der Waggon Deutschland mit Billigung der überrumpelten Parlamentarier in den Abgrund rast, haben nur Voßkuhle & Co. noch die Möglichkeit, eine Notbremsung einzuleiten. Auch wenn sie dafür von den Medien gescholten, von den Milliardären gemieden oder von der Mafia liquidiert werden: Sie müssen die Notbremse ziehen. Und genau das haben sie nicht getan.

…Da liegt der Hund begraben bzw. der Fuchs in seiner Kuhle: Wenn alle Parameter vom BVerfG nicht nachzuprüfen sind, dann kann keine Entscheidung des Bundestages falsch sein.  … Einfach und bildhaft gesprochen sind die Beschwerdeführer zur Feuerwehr gelaufen und haben laut gerufen: „Unser Haus Deutschland brennt!“ Und der Feuerwehrkommandant hat zurück gerufen: „Ob das Haus brennt, ist eine Frage des Einschätzungsspielraums der gewählten Mitglieder der Hausmeisterei. Da mischen wir uns als Feuerwehr nicht ein!“

AlexBenesch
AlexBenesch
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