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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nichtig und EU-Organe handlungsunfähig?

Datum:

(Presseerklärung der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR 710/12 und 2 BvR 1445/12) zum  Art. 136 Abs. 3

Unser Politikblog | 10.Mai 2013

Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat. Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).

Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen. Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.

Am 02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“) und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht vorgesehen.

Von Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungs- klagen zu allen 3 Fassungen des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR 1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut).

Zum „ius cogens“ gehören völkerrechtliche Vorschriften mit Gültigkeit in zahlreichen Ländern der Welt, von denen die überwiegende Mehrheit der Staaten der Auffassung ist, dass sie einen besonders hohen Rang oberhalb des normalen völkerrechtlichen Rangs haben. Dazu gehört zuoberst die Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), aber auch die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Rn. 279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und dort zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996), das universelle Völkerstraftrecht, sowie daneben u. a. die Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts, verschiedene Resolutionen der Uno-Vollversammlung und einige ungeschriebene Rechtsgrundsätze.

Die Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK besteht hier wegen unheilbaren Verstoßes gegen die universellen Menschenrechte und möglicherweise wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut. Außerdem liegen mehrere Strafanzeigen beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor wegen des Verdachts, dass durch die Auflagen, an welchen auch der IWF als Teil der Troika mitgearbeitet hat, vor allem im Rahmen der über die EFSF gelaufenen Umschuldung Griechenlands die Gesundheit der Griechen durch großangelegte und systematische vorsätzliche Schädigung des Gesundheitswesens und der Nahrungsmittelversorgung geschädigt worden und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut verübt worden ist. Schon in 1988 hatte der IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungs-schreiben dem Internationalen Währungsfonds Völkermord vorgeworfen. Im Vorwort der über die Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlichten deutschen Ausgabe seines Kündigungsschreibens „Genug ist genug“ gab Budhoo 1991 an, UNICEF habe nach einer gründlichen Untersuchung seine Völkermordvorwürfe bestätigt, und UNICEF habe außerdem festgestellt, dass IWF und Weltbank zusammen seit 1982 (aus heutiger Sicht also innerhalb eines Zeitraums zwischen 1982 und 1991) weltweit für den Tod von bis zu sieben Millionen Kindern unter fünf Jahren verantwortlich gesehen seien. Wenn diese Angaben zutreffen, dann hat in der gesamten Menschheitsgeschichte nur das IG-Farben/Nazi-Regime mit Holocaust und Zweitem Weltkrieg mehr Opfer gefordert als IWF und Weltbank, deutlich mehr Opfer als Stalin, König Leopold, Mao oder Pol Pot.
In Abschnitt VI. der Verfassungsbeschwerde vom 06.04.2012 und wiederholt in Abschnitt IV.5 der
Verfassungsbeschwerden vom 30.06.2012 wurden auf jeweils etwa rund 40 Seiten Verletzungen
durch den IWF vor allem der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit incl.
Sozialversicherung (Art. 9 Uno-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) und auf
Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) aufgezeigt, darunter vor allem anhand des Werks „The
Globalization of Poverty and the New World Order“ des Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Dr.
Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch anhand zahlreicher weiterer Quellen. Damit
wurde dem Bundesverfassungsgericht bereits am 06.04.2012 bewiesen, dass die „Praxis“, also das
übliche Verhalten des IWF, so gut wie keine Rücksicht vor allem auf die sozialen universellen
Menschenrechte nimmt, sodass eine Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF
offensichtlich mit den universellen Menschenrechten unvereinbar ist, was den Vertrag gem. Art. 53
WVRK nichtig macht.
Hunger haben IWF-Auflagen ausgelöst durch Kürzungen von Nahrungsmittel- oder Treibstoff-
subentionen in Bolivien, Indonesien, Sambia und Venezuela, durch Privatisierung und Agrarkürzun-
gen in Somalia, durch das Verbot des Bund-Länder-Finanzausgleichs und die Abschaffung des
kleinbäuerlichen Saatgutnetzwerks in Äthiopien, durch den erzwungenen Verkauf der
Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien, Malawi und Niger, durch den erzwungenen Umstieg von
Nahrungsmittel- zu Tabakanbau in Malawi und Simbabwe, durch Abschaffung von Nahrungs- und
Düngersubventionen in Indien, durch Abschaffung von Agrarsubventionen und Handelsliberalisie-
rung in Bangla Desh, durch Einführung von Mindestbetriebsgrößen und Währungsabwertung in
Peru, durch Währungsabwertung und Preisliberalisierung in Russland.
In Griechenland wurd der Hunger auch dadurch geschaffen, dass vor den Kürzungsauflagen die
absolute Armutsgrenze gemessen an griechischen Lebenshaltungskosten nicht untersucht worden
ist.
Die Schädigung des Gesundheitswesens durch IWF-Auflagen wurde gezeigt anhand von Albanien,
Bangla Desh, Brasilien, Peru, Rumänien, Ruanda, Somalia, Vietnam und im Namen des Euros vor
am detailliertesten an Griechenland. Anhand eines Artikels von Prisonplanet zu einer britischen
Studie wurde außerdem gezeigt, dass der Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in den
ehemaligen Ostblockländern vermutlich auch auf das Konto der iwf-artigen Strenge geht.
Die Schädigung der Altersversorgung wurde aufgezeigt anhand von Brasilien, Griechenland,
Lettland und Russland. Brasilien wurde dafür sogar eine Verfassungsänderung aufgezwungen.
Griechenland hat man ein Sperrkonto aufgezwungen zur vorrangigen Bedienung der auswärtigen
Gläubiger, das 2013 sogar zwangsweise in der griechischen Verfassung verankert werden soll. Das
Sperrkonto und drastische Kürzungen im Gesundheitswesen wurden auferlegt in Februar / März
2012, obwohl die Troika von der überproportional hohen Verschuldung von Sozialversicherung und
Krankenhäusern mindestens seit ihrem Memorandum of Understanding von Juli 2011 gewusst hat.
Zur Strenge im Sinne der „Praxis“ des IWF gehören, wie Budhoo 1991 offenbart hat, auch
Verschärfung von Kreditauflagen der Weltbank durch den IWF sowie die illegale Hinzufügung von
durch Großbanken entworfenen weiteren politischen Kreditauflagen gegenüber den Staaten
zusätzlich zu den bereits vom IWF entworfenen. Diese Praxis versucht will man erstmals im
Staateninsolvenzverfahren des ESM legalisieren in der Form, dass dort die privaten Gläubiger den
Staaten direkt Auflagen machen mittels Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, daran anknüpfende „kollektive
Aktionsklauseln“ in den Staatsschuldverschreibungen und Änderungen der nationalen
Bundesschuldenwesengesetze.

Ob die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie systematisch oder großan-
gelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7 Römisches Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahin
stehen, da bereits die Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschenrechten unvereinbar
strenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK führt. Und die universellen
Menschenrechte setzen weit eher Grenzen als das universelle Straftrecht.

Bei Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV kommt verschärfend hinzu, dass der AEUV von seinem eigenen
Ranganspruch her sogar über den universellen Menschenrechten steht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV,
Erklärung 17 in den Anhängen zu EUV und AEUV).

Beim Lissabonurteil vom 30.06.2009 ließ sich damals die Nichtigkeit des EUV dadurch verhindern,
dass nach Rn. 255 + 342 des Urteils die Vorschriften des EUV für die Gemeinsame Außen- und
Sicherheitspolitik (GASP), wovon Art. 21, 22, 42 und 43 EUV (i. V. m. der EU-Sicherheitsstrategie)
Militäreinsätze der EU in aller Welt aufbauend auf unklaren Rechtsbegriffen wie „Krise“ oder
„gescheiterte Staaten“ ermöglicht und dadurch das Angriffskriegsverbot umgehbar gemacht hätten,
vom Rang normales Völkerrecht und damit unterhalb der Uno-Charta mit ihrem Angriffskriegs-
verbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta) bleiben mussten. Der entscheidende
Unterschied ist, dass damals die justizielle Eingrenzung vor dem Inkrafttreten des Lissabonvertrags
geschah.

Vor dem 01.05.2013 hätte das Bundesverfassungsgericht urteilen können, dass einfach der zweite
Satz mit der Verpflichtung auf die „Strenge“ nicht mit in Kraft treten darf, denn zur Ermächtigung
der Mechanismen an sich genügt ja der erste Satz. Oder es hätte urteilen können, dass das Ausmaß
der Strenge wie in der „Praxis“ des IWF sich ja nur aus einem wichtigen Dokument aus der
Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV ergibt und nicht aus dem Text selbst. Die
Schaffung eines gewichtigeren Dokuments wie z. B. eines völkerrechtlichen Vorbehalts aller
Mitgliedsstaaten oder auch nur einerErklärung der Regierungschefs, dass die „Strenge“ nur so weit
gehen darf, wie es die universellen Menschenrechte erlauben wäre selbstverständlich gewichtiger
für die Auslegung als die Stellungnahme der Wirtschafts- und Finanzminister vom 10.05.2010. Das
wäre vor dem Inkrafttreten am 01.05.2013 kein Problem gewesen. Aber es ist sehr fraglich, ob es
nach dem Inkrafttreten noch möglich ist.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt noch drei Möglichkeiten. Erstens kann
er die Nichtigkeit des AEUV ignorieren und damit den Weg in eine europaweite Diktatur ebnen. In
diese Richtung deuten seine Handlungen am 19.04.2013 und am 22.04.2013 laut Pressemitteilungen
des Bundesverfassungsgerichts. Aber das war vor dem 02.05.2013. Zweitens kann er die Nichtigkeit
des AEUV bestätigen und damit der EU zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit und
wohltuenden Denkpause für einen menschlicheren Neubeginn verhelfen. Oder er findet vielleicht
doch noch eine Lösung, die „Strenge“ selbst nach Inkrafttreten des Art. 136 Abs. 3 AEUV
einzugrenzen. Nach Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin hätte dies aber vor dem
Inkrafttreten geschehen müssen, da Art. 53 WVRK keine nachträgliche Reparaturmöglichkeit
vorsieht.

Am 12.09.2012 hatte der gleiche Senat zu den Verfassungsklagen der übrigen 5 Klägergruppen
deren Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt und außerdem entschieden, dass er ab sofort
nur noch das Strukturprinzip Demokratie und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (aber sonst keine
Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte) anwende, um politische oder
wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, welche im Falle des Staatsbankrotts eines Staates der
Eurozone eintreten könnten. Außerdem wurde am 12.09.2012 entschieden, dass Deutschland sicher-
stellen müsse, dass jede Kapitalanforderung des ESM (ohne Möglichkeit der Zurückbehaltung zur
vorherigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kapitalanforderung) erst einmal bezahlt werden müsse.
Und das in Kombination mit der Verweigerung jeglichen verfassungsgerichtlichen Schutzes selbst
von Leben, Menschenwürde, Gesundheit oder Eigentum.

Das einstweilige Urteil vom 12.09.2012 kollidiert besonders deutlich mit dem Staatsauftrag
„europäische Integration“ (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), wonach Deutschland verpflichtet ist, „zur
Verwirklichung eines vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“, „die
demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der
Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet“.
Sehenden Auges die Nichtigwerdung des AEUV zuzulassen, ist damit ebenso wenig vereinbar wie
eine rechtsstaats- und gleichheitswidrige Prozessführung und die Verweigerung des verfassungs-
gerichtlichen Schutzes für alle Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen Menschenrechte
– bis auf Demokratie und Wahlrecht, und selbst für letztere vollendete Tatsachen entstehen zu lassen
vor Überprüfung aller entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen.

Mit Schreiben vom 12.04.2013 stellte Sarah Luzia Hassel-Reusing neue Eilanträge auf einstweilige
Anordnung, um wenigstens die iwf-artige Strenge der Auflagen einstweilig zu untersagen.
Außerdem beleuchtete sie sehr konkrete weitere direkte und indirekte Verbindungen von Personen
aus dem finanzelitären Bilderbergnetzwerk zu Verfassungsrichtern und zur Klägergruppe unter
Benutzung des Vereins „Mehr Demokratie“. Schließlich zeigte sich auch mutmaßliche
militaristische Bestrebungen von Teilen des Bilderberg-Netzwerks auf, um die Notwendigkeit, sich
von diesem Netzwerk zu distanzieren, und sei es über eine Befangenheitserklärung, zu
unterstreichen. Am 19.04.2013 setzte der Senat die mündliche Verhandlung in der Hauptsache für
die übrigen 5 Klägergruppen auf den 11.+12.06.2013 an. In der Verhandlungsgliederung geht es
nicht mehr um die Wieder-Anwendung der übrigen Grundrechte, Strukturprinzipien und Menschen-
rechte, sondern allein darum, aufbauend auf dem einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 weiter vorzu-
geben, wie dieses umgesetzt werden soll. Und am 22.04.2013 hat sich eine Delegation des Senats
unter Führung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle u. a. mit EU-
Kommissionspräsident (und Bilderberger) Jose Manuel Barroso getroffen. Am 02.05.2013 wurde
nicht nur beantragt, die Nichtigkeit des AEUV festzustellen, sondern daneben auch ein Antrag auf
Feststellung der Besorgnis der Befangenheit gegenüber Prof. Dr. Voßkuhle gestellt im Hinblick auf
seine Zusammenarbeit u. a. mit Herrn Barroso und mit Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang
Schäuble bei der neuen Universitätsstiftung Freiburg. An der gleichen Universität ist er auch neben-
beruflich tätig.

Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags beruht die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV, sodass die EU trotz der Nichtigkeit des AEUV weiterhin existiert. Die Existenz der wichtigsten Institutionen der EU beruht auf Art. 13 EUV und bleibt vom Nichtigwerden des AEUV ebenfalls unberührt. Auch die übrigen Inhalte des EUV bleiben erhalten.
Auch die EU-Grundrechtecharta bleibt unberührt ebenso wie deren Verbindlichmachung von Art. 6 EUV aus. Die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen von EUV und AEUV bleiben unberührt durch den Wegfall des AEUV, da der EUV weiterhin existiert.

Mit der Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 sind die Organe der EU allerdings, soweit ihre Befugnisse sich aus dem AEUV herleiten, handlungsunfähig geworden und erhalten dadurch eine Denkpause. Alle Handlungen, die auf Grund eines gem. Art. 53 WVRK nichtigen völkerrechtlichen Vertags ausgeführt würden ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit, wären gem. Art. 71 WVRK rück-gängig zu machen. Die Schaffung eines neuen AEUV erfordert gem. Art. 46 EUV erst einmal einen neuen EU-Konvent. Das ist genug Zeit, um einen neuen AEUV zu schaffen, der die Vorrang-ansprüche der nationalen Verfassungen, der Uno-Charta und der universellen Menschenrechte respektiert.

Die Rechtsgrundlage, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Empfehlungen oder EU-Meinungen (Art. 288 AEUV) zu initiieren oder über diese zu beschließen, hat sich am 01.05.2013 aufgelöst.
Das vor dem 01.05.2013 geschaffene EU-Sekundärrecht bleibt davon jedoch unberührt.
Die größte Auswirkung davon ist, dass die EU dadurch bis zur Schaffung eines neuen AEUV nicht mehr in der Lage ist, EU-Verordnungen zu beschließen, weder zur Verdunkelung (Az. 2012/0011 (COD)), noch zum Saatgut, noch um Kühlschränke abzuschalten.

Die eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der EU (Art. 47 EUV) bleibt erhalten. Die Ermächtigungen im AEUV an die EU-Kommission zur Schließung völkerrechtlicher Verträge sind allerdings entfallen, sodass die EU-Kommission seit dem 01.05.2013 keine weiteren gültigen völkerrechtlichen Verträge mehr schließen kann. Das ist u. a. für die angedachte transatlantische Wirtschaftsunion von Bedeutung und für die Mitarbeit der EU-Kommission bei Memoranda of Understanding im Rahmen von EFSF und ESM, denn auch Memoranda of Understanding sind völkerrechtliche Vereinbarungen.

Die auf Art. 3 Abs. 4 EUV beruhende Existenz der Währung Euro bleibt von der Nichtigkeit des AEUV unberührt, ebenso wie die über Art. 13 EUV abgesicherte Existenz der EZB. Schließlich bleibt auch Protokoll Nr. 4 über das europäische Zentralbankensystem erhalten. Die grundsätzliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten auf den Euro ist allerdings mit dem AEUV entfallen. Sämtliche Befugnisse der EZB, soweit sie sich allein auf den AEUV stützen, sind mit Wirkung zum 01.05.2013 entfallen.

Die Vorschriften des AEUV über den Euro sind am 01.05.2013 nichtig geworden. Darunter ist Art. 126 AEUV, sodass jegliche weitere Arbeitsschritte zum Stabilitäts- und Wachstumspakt ab dem 01.05.2013 trotz des Fortbestands der entsprechenden EU-Verordnungen mangels primärrechtlicher Grundlage rechtswidrig sind. Mit dem Wegfall von Art. 121 AEUV haben auch die Verordnungen zum Ungleichgewichtsverfahren und die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstums-paktes ihre primärrechtliche Grundlage verloren.
Während diese Verordnungen bisher zu einem erheblichen Teil, aber nicht vollständig, ultra-vires waren im Vergleich zu Art. 121 AEUV und Art. 126 AEUV (Abschnitte V.2 – V.7 der Verfassungs- beschwerden vom 30.06.2012), dürfen sie mit Wegfall der Artikel 121 und 126 AEUV zumindest bis zur Schaffung entsprechender neuer eu-primärrechtlicher Grundlagen nicht weiter angewendet werden.
Art. 122 AEUV als primärrechtliche Grundlage für „Griechenland-Hilfe“ und EFSM ist ebenfalls entfallen.

EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag als solche bleiben durch den Wegfall des AEUV in ihrer Existenz unberührt. Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag aus anderen Gründen zu untersagen sind.
Allerdings können EU-Institutionen (EU-Kommission und EUGH) dorthin nicht mehr im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ausgeliehen werden, da die Festlegung der Bereiche der geteilten Zuständigkeit in Art. 4 AEUV, für welche eine erweiterte Zusammenarbeit gem. Art. 20 EUV möglich ist, mit dem Wegfall des AEUV entfallen ist, sodass die Ermächtigung in Art. 20 EUV ins Leere greift.

Die weitgehende Handlungsunfähigkeit der Organe der EU ergibt sich auch daraus, dass die Vorschriften der Art. 2 bis 6 AEUV über die Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedsstaaten ent- fallen sind.

Die Satzung des EUGH besteht weiterhin. Die Befugnisse des EUGH, soweit sie im AEUV begrün-det sind, sind am 01.05.2013 jedoch entfallen. Vor dem 01.05.2013 erfolgte Entscheidungen des EUGH bleiben davon unberührt.

Die Supranationalität aus Sicht des EU-Rechts ist mit der Nichtigkeit des AEUV entfallen. Denn Erklärung Nr. 17 zu AEUV und EUV bestimmt, dass der AEUV über den nationalen Verfassungen stehe. Durch Art. 51 EUV ist Erklärung Nr. 17 weiterhin gültig und gleichrangig mit dem EUV. Aber mit Wegfall des AEUV gibt es keinen AEUV, der über den nationalen Verfassungen stehen könnte. Und Art. 1 EUV, welcher die Gleichrangigkeit des EUV mit dem AEUV normiert, läuft ins Leere. Das betrifft aber nicht die Existenz, sondern nur den Ranganspruch des EUV. Damit sind der EUV und die Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesem auf einen normalen völker- rechtlichen Rang gesunken.
So haben die Gier der selbst ernannten „Märkte“ und die Ignoranz von Entscheidungsträgern in Politik und Justiz gegenüber den universellen Menschenrechten durch ihre Kurzsichtigkeit den AEUV zerstört und damit unfreiwillig selbst den Weg für einen möglichen menschlicheren, verfassungs- und menschenrechtskonformen Neuanfang der EU oder auch für deren Abwicklung frei gemacht.

AlexBenesch
AlexBenesch
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